Als "Wahlarzt/ Wahlärztin" bezeichnet man Ärzte/ Ärztinnen, die keinen Vertrag mit einer bestimmten / allen Krankenkasse(n) (ÖGK, BVAEB, SVS, KFL, LKUF, ...) haben. Der Wahlarzt kann dadurch seine erbrachten Leistungen nicht direkt mit der Krankenkasse abrechnen - d.h., Sie können Ihre e-card hier nicht benutzen.

 

Abrechnung und Kostenerstattung
Patienten/ Patientinnen haben das Recht, sich eine/n Arzt/ Ärztin ihrer Wahl (Wahlarzt) auszusuchen, auch wenn diese/r Arzt/ Ärztin keinen Vertrag mit der Krankenkasse des Patienten hat. Da der Wahlarzt/ die Wahlärztin die ärztlichen Leistungen nicht direkt mit der Krankenkasse des Patienten abrechnen kann, stellt der Wahlarzt/ die Wahlärztin eine Honorarnote aus, die vom Patienten/ von der Patientin vorerst beglichen wird. Darauf folgend kann der Patient/ die Patientin diese Honorarnote (inkl. der Zahlungsbestätigung) bei seiner/ ihrer Krankenkasse einreichen und teilweise Kostenerstattung beantragen.

Privatleistungen
Handelt es sich um eine reine Privatleistung, erhalten Sie als Patient/ Patientin keine Kostenerstattung von Ihrer Krankenkasse.

Wieviel Sie von Ihrer Krankenkasse ungefähr rückerstattet bekommen, erfragen Sie am besten vorab beim jeweiligen Arzt/ bei der jeweiligen Ärztin und/oder Ihrer Krankenkasse.